Arbeitsrechtliche Themen – kurz erklärt

Überblick mit praxisnahen Hinweisen. Für die konkrete Einordnung ist immer der Einzelfall entscheidend.

Kündigung

Fristen, Zugang, Kündigungsgründe, Vorgehen nach Erhalt.

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Abmahnung

Was muss drinstehen, wann ist sie angreifbar, Entfernung aus der Akte.

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Aufhebungsvertrag

Abfindung, Zeugnis, Sperrzeit-Risiken, „fair verhandeln“.

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Kündigung – was Sie sofort prüfen sollten

  • Zugang: Der Zeitpunkt, wann die Kündigung „zugeht“, kann entscheidend sein. Das BAG stellt beim Einwurf in den Briefkasten auf eine generalisierende Betrachtung nach der Verkehrsanschauung ab (BAG, Urt. v. 22.08.2019 – 2 AZR 111/19).
  • Fristen: Häufig ist eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen zu erheben. Versäumte Fristen können Ansprüche kosten.
  • Strategie: Klage, Vergleich/Abfindung, Zeugnis – wir richten das Vorgehen an Ihren Zielen aus.
Quelle/Vertiefung: BAG-Entscheidung 2 AZR 111/19.

Abmahnung – Zweck und Angriffspunkte

  • Eine Abmahnung rügt ein Verhalten und warnt vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen – oft als „Vorstufe“ zur verhaltensbedingten Kündigung.
  • Eine zu Recht erteilte Abmahnung ist nicht automatisch „nach Zeitablauf“ aus der Personalakte zu entfernen. Das BAG verlangt, dass das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist (BAG, Urt. v. 19.07.2012 – 2 AZR 782/11).
  • Typische Ansatzpunkte: Unbestimmtheit, Unrichtigkeit, Unverhältnismäßigkeit, falsche Tatsachenbehauptungen, fehlende Warnfunktion.
Quelle/Vertiefung: BAG-Entscheidung 2 AZR 782/11.

Aufhebungsvertrag – unterschreiben oder verhandeln?

  • Kein Widerruf wie beim Online‑Kauf: Nach BAG ist ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht nach § 355 BGB widerrufbar (BAG, Urt. v. 07.02.2019 – 6 AZR 75/18).
  • Fair verhandeln: Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist (BAG, Urt. v. 07.02.2019 – 6 AZR 75/18).
  • Inhalt: Abfindung, Freistellung, Zeugnisnote, Bonus, Urlaub, Wettbewerbsverbot, Klageverzicht – Details entscheiden über Geld und Risiko.
Quelle/Vertiefung: BAG-Entscheidung 6 AZR 75/18.

Arbeitszeit & Überstunden – Dokumentation und Beweis

  • Arbeitszeiterfassung: Das BAG hat eine Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hergeleitet (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
  • Überstundenvergütung: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ändert laut BAG nichts an der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess (BAG, Urt. v. 04.05.2022 – 5 AZR 359/21).
Quellen/Vertiefung: BAG 1 ABR 22/21; BAG 5 AZR 359/21.

Urlaub – Verfall und Hinweisobliegenheiten

  • Urlaubsansprüche können nicht „einfach so“ verfallen. Das BAG betont Arbeitgeber‑Obliegenheiten: rechtzeitig auffordern, Urlaub zu nehmen, und klar auf den drohenden Verfall hinweisen (BAG, Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/15; Pressemitteilung).
Quelle/Vertiefung: BAG 9 AZR 541/15 (Pressemitteilung/Entscheidungshinweis).
Hinweis: Die genannten Entscheidungen sind Beispiele und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Für eine belastbare Strategie sollten Unterlagen und Ziele besprochen werden.